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   BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05 (1 A 7.95)   

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https://dejure.org/2006,6324
BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05 (1 A 7.95) (https://dejure.org/2006,6324)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2006 - 6 A 3.05 (1 A 7.95) (https://dejure.org/2006,6324)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - 6 A 3.05 (1 A 7.95) (https://dejure.org/2006,6324)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVerfGG § 31 Abs. 1, §§ 35, 79 Abs. 2, § 93a Abs. 2 Buchst. b; VAG §§ 8, 14
    Bestandsübertragung, Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVerfGG § 31 Abs. 1, §§ 35, 79 Abs. 2, § 93a Abs. 2 Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Übertragung des Versicherungsbestandes an Lebensversicherungen und Unfallversicherungen auf zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft; Vorliegen eines "in der Vergangenheit abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorganges"; Wirksamkeit der ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 31 Abs. 1; ; BVerfGG § 35; ; BVerfGG § 79 Abs. 2; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b; ; VAG § 8; ; VAG § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeschlossener Bestandsübertragungsvorgang bei wirksamer Genehmigung der Bestandsübertragung und faktischer Vollziehung in der Vergangenheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2199
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 A 72.89

    Wahrung der Versichertenbelange bei Genehmigung der Bestandsübertragung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
    Da diese Gesellschaft nicht das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft erhalten und somit niedrigere Gewinne zu erwarten hat als der bisherige Vertragspartner, lässt sich nicht ausschließen, dass die Kläger in ihrem vertraglichen Recht auf Beteiligung an den Überschüssen ihres Vertragspartners verletzt sind (vgl. Urteil vom 11. Januar 1994 - BVerwG 1 A 72.89 - BVerwGE 95, 25 ).

    Unter einem "abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgang" im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Bestandsübertragung zu verstehen, die im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie hier wirksam (vgl. dazu Urteile vom 30. Januar 1990 - BVerwG 1 A 36.86 - BVerwGE 84, 306 = Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 2 S. 3 f., vom 11. Januar 1994 - BVerwG 1 A 72.89 - BVerwGE 95, 25 = Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 3 S. 2 f. und vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 A 2.92 - BVerwGE 100, 115 = Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 4 S. 13) und bereits seit langem faktisch abgeschlossen war, woran hier ebenfalls kein Zweifel besteht.

    An der ausreichenden Wahrung der Versichertenbelange fehlt es nach der herkömmlichen Rechtsprechung, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweiges als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein Eingreifen der Behörde gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1994 a.a.O. S. 28).

    Eine rechtliche Umgestaltung der Versicherungsverträge zu Gunsten der Versicherten brauchte das Bundesaufsichtsamt im Zuge der Genehmigung nicht vorzunehmen (Urteil vom 11. Januar 1994 a.a.O. S. 28 f.).

    Die bisherige Rechtsprechung hat unter solchen Umständen, wie sie hier vorliegen, in der Genehmigung der Bestandsübertragung auch keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gesehen (Urteil vom 11. Januar 1994 a.a.O. S. 35).

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
    Im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/94 und 957/96 - (BVerfGE 114, 1) liegt ein "in der Vergangenheit abgeschlossener Bestandsübertragungsvorgang", für den es bei dem "bisherigen Rechtszustand" verbleibt, dann vor, wenn die Genehmigung der Bestandsübertragung wirksam ist und die Bestandsübertragung in der Vergangenheit faktisch vollzogen worden ist.

    Mit Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/94 und 957/96 - (BVerfGE 114, 1) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:.

    Das Bundesverfassungsgericht hebt in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2005 (a.a.O. S. 71 f.) hervor, es sei zur Verfolgung der individuellen rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer jenes Verfahrens nicht angezeigt, die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungen zu veranlassen.

    In den Verfahren 1 BvR 782/94 und 957/96 hat das Bundesverfassungsgericht, wie dargelegt, auf Grund einer Interessenabwägung von einer Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen, obwohl die Beschwerdeführer objektiv erfolgreich waren.

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
    Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bestimmt als Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht ausnahmslos die Nichtigkeit (§ 78 Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG); es lässt in § 31 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG vielmehr auch eine bloße Verfassungswidrig- bzw. Unvereinbarerklärung zu (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - BVerfGE 91, 186 ; Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u.a. - BVerfGE 109, 190 ).

    Die Beschränkung auf eine Unvereinbarerklärung, verbunden mit einer auf § 35 BVerfGG gestützten Anordnung der befristeten Weitergeltung der verfassungswidrigen Regelung, wird insbesondere dann vorgenommen, wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit oder das Gemeinwohl einen schonenden Übergang von der verfassungswidrigen zu einer verfassungsmäßigen Rechtslage gebietet (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - a.a.O., vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 ; Urteile vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - BVerfGE 98, 169 und vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u.a. - a.a.O.).

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
    Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bestimmt als Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht ausnahmslos die Nichtigkeit (§ 78 Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG); es lässt in § 31 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG vielmehr auch eine bloße Verfassungswidrig- bzw. Unvereinbarerklärung zu (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - BVerfGE 91, 186 ; Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u.a. - BVerfGE 109, 190 ).

    Die Beschränkung auf eine Unvereinbarerklärung, verbunden mit einer auf § 35 BVerfGG gestützten Anordnung der befristeten Weitergeltung der verfassungswidrigen Regelung, wird insbesondere dann vorgenommen, wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit oder das Gemeinwohl einen schonenden Übergang von der verfassungswidrigen zu einer verfassungsmäßigen Rechtslage gebietet (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - a.a.O., vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 ; Urteile vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - BVerfGE 98, 169 und vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u.a. - a.a.O.).

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
    Die Beschränkung auf eine Unvereinbarerklärung, verbunden mit einer auf § 35 BVerfGG gestützten Anordnung der befristeten Weitergeltung der verfassungswidrigen Regelung, wird insbesondere dann vorgenommen, wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit oder das Gemeinwohl einen schonenden Übergang von der verfassungswidrigen zu einer verfassungsmäßigen Rechtslage gebietet (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - a.a.O., vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 ; Urteile vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - BVerfGE 98, 169 und vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u.a. - a.a.O.).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
    Die Beschränkung auf eine Unvereinbarerklärung, verbunden mit einer auf § 35 BVerfGG gestützten Anordnung der befristeten Weitergeltung der verfassungswidrigen Regelung, wird insbesondere dann vorgenommen, wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit oder das Gemeinwohl einen schonenden Übergang von der verfassungswidrigen zu einer verfassungsmäßigen Rechtslage gebietet (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - a.a.O., vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 ; Urteile vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - BVerfGE 98, 169 und vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u.a. - a.a.O.).
  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Rückabwicklung des Vollzugs einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Regelung auf praktisch kaum zu bewältigende Schwierigkeiten stößt (BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1986 - 2 BvF 1/83 u.a. - BVerfGE 72, 330 ).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
    Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 und 307/94 - BVerfGE 96, 375 ; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 31 Rn. 61).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
    Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn sich das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung festzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1996 - 1 BvR 609, 692/90 - BVerfGE 94, 241 und vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
    Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn sich das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung festzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1996 - 1 BvR 609, 692/90 - BVerfGE 94, 241 und vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165 ).
  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerwG, 12.12.1995 - 1 A 2.92

    Versicherungsrecht: Teilübertragung des Versicherungsbestandes ausscheidenden

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 A 36.86

    Gebot der Wahrung von Belangen der Versicherten - Genehmigungspflichtige

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 7.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

    Danach sind die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweigs als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein behördliches Eingreifen gerechtfertigt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - 1 A 32.87 - BVerwGE 82, 303 ; vom 11. Januar 1994 - 1 A 72.89 - BVerwGE 95, 25 ; vom 12. Dezember 1995 - 1 A 2.92 - BVerwGE 100, 115 und vom 13. Dezember 2006 - 6 A 3.05 - Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 5 S. 9).
  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 6.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

    Die bundesverfassungsgerichtliche Übergangsregelung entfaltet gemäß § 31 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung für alle Behörden und Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 A 3.05 - Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 5 Rn. 26).
  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 16.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

    Danach sind die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweigs als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein behördliches Eingreifen gerechtfertigt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - 1 A 32.87 - BVerwGE 82, 303 ; vom 11. Januar 1994 - 1 A 72.89 - BVerwGE 95, 25 ; vom 12. Dezember 1995 - 1 A 2.92 - BVerwGE 100, 115 und vom 13. Dezember 2006 - 6 A 3.05 - Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 5 S. 9).
  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 18.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

    Danach sind die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweigs als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein behördliches Eingreifen gerechtfertigt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - 1 A 32.87 - BVerwGE 82, 303 ; vom 11. Januar 1994 - 1 A 72.89 - BVerwGE 95, 25 ; vom 12. Dezember 1995 - 1 A 2.92 - BVerwGE 100, 115 und vom 13. Dezember 2006 - 6 A 3.05 - Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 5 S. 9).
  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 6.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

    Danach sind die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweigs als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein behördliches Eingreifen gerechtfertigt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - 1 A 32.87 - BVerwGE 82, 303 ; vom 11. Januar 1994 - 1 A 72.89 - BVerwGE 95, 25 ; vom 12. Dezember 1995 - 1 A 2.92 - BVerwGE 100, 115 und vom 13. Dezember 2006 - 6 A 3.05 - Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 5 S. 9).
  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 24.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

    Danach sind die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweigs als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein behördliches Eingreifen gerechtfertigt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - 1 A 32.87 - BVerwGE 82, 303 ; vom 11. Januar 1994 - 1 A 72.89 - BVerwGE 95, 25 ; vom 12. Dezember 1995 - 1 A 2.92 - BVerwGE 100, 115 und vom 13. Dezember 2006 - 6 A 3.05 - Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 5 S. 9).
  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 7.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

    Die bundesverfassungsgerichtliche Übergangsregelung entfaltet gemäß § 31 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung für alle Behörden und Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 A 3.05 - Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 5 Rn. 26).
  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 15.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

    Danach sind die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweigs als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein behördliches Eingreifen gerechtfertigt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - 1 A 32.87 - BVerwGE 82, 303 ; vom 11. Januar 1994 - 1 A 72.89 - BVerwGE 95, 25 ; vom 12. Dezember 1995 - 1 A 2.92 - BVerwGE 100, 115 und vom 13. Dezember 2006 - 6 A 3.05 - Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 5 S. 9).
  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 22.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

    Danach sind die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweigs als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein behördliches Eingreifen gerechtfertigt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - 1 A 32.87 - BVerwGE 82, 303 ; vom 11. Januar 1994 - 1 A 72.89 - BVerwGE 95, 25 ; vom 12. Dezember 1995 - 1 A 2.92 - BVerwGE 100, 115 und vom 13. Dezember 2006 - 6 A 3.05 - Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 5 S. 9).
  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 19.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

    Danach sind die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweigs als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein behördliches Eingreifen gerechtfertigt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - 1 A 32.87 - BVerwGE 82, 303 ; vom 11. Januar 1994 - 1 A 72.89 - BVerwGE 95, 25 ; vom 12. Dezember 1995 - 1 A 2.92 - BVerwGE 100, 115 und vom 13. Dezember 2006 - 6 A 3.05 - Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 5 S. 9).
  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 13.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 8.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 11.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 14.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 9.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 12.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 20.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 23.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 25.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 9.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04

    Fortzahlung von Überschüssen aus einer Lebensversicherung; Ansprüche deutscher

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 17.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 21.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

  • BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 10.20

    Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen

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